LAG Hamm - Urteil vom 11.02.2008
8 Sa 188/08
Normen:
BGB § 278 § 611 Abs. 1 § 823 Abs. 1, 2 § 831 ;
Fundstellen:
NZA 2009, 94
NZA-RR 2009, 7
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1603/02

Unbegründete Schadensersatzklage bei Vorwurf abteilungsübergreifender Mobbinghandlungen - tarifliche Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche wegen mehrerer Mobbingvorwürfe ohne übergreifenden Zusammenhang

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 188/08

DRsp Nr. 2008/14357

Unbegründete Schadensersatzklage bei Vorwurf abteilungsübergreifender Mobbinghandlungen - tarifliche Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche wegen mehrerer Mobbingvorwürfe ohne übergreifenden Zusammenhang

»Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz mit der Begründung, er sei während der Dauer seiner Tätigkeit in verschiedenen Fachabteilungen systematischen Mobbing-Handlungen der jeweiligen Vorgesetzten sowie anschließend nach Beginn seiner Erkrankung weiteren Mobbing-Handlungen des Personalleiters ausgesetzt gewesen, welcher es darauf angelegt habe, ihn endgültig aus dem Arbeitsverhältnisse hinauszudrängen, so kommt eine zusammenfassende Beurteilung sämtlicher Schädigungshandlungen als einheitliches schadensstiftendes Gesamtgeschehen nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass sich ein zeitabschnitts- und personenübergreifendes systemisches Handeln der Beteiligten feststellen lässt. Fehlt es an Anhaltspunkten für eine entsprechende Unrechtsabrede und/oder ein gemeinsames Motiv der Beteiligten, so beginnt mit Abschluss des jeweils täterbezogenen Mobbing-Komplexes eigenständig der Beginn der tariflichen Ausschlussfrist hinsichtlich der hierauf gestützten Ansprüche (Fortführung von BAG, 16.05.2007, 8 AZR 709/06 = NZA 2007, 1154).«

Normenkette:

BGB § 278 § 611 Abs. 1 § 823 Abs. 1, 2 § 831 ;

Tatbestand: