LAG Köln - Urteil vom 27.05.2009
9 Sa 185/09
Normen:
ZPO § 840 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3621/08

Unbegründete Schadensersatzklage bei verspäteter Auskunft der Drittschuldnerin; unschlüssige Darlegungen zur Schadensverursachung

LAG Köln, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 185/09

DRsp Nr. 2009/16831

Unbegründete Schadensersatzklage bei verspäteter Auskunft der Drittschuldnerin; unschlüssige Darlegungen zur Schadensverursachung

Erteilt der Drittschuldner verspätet die Auskunft nach § 840 Abs. 1 ZPO, so kann er zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der dem Gläubiger dadurch entstanden ist, dass er andere Vollstreckungsmöglichkeiten versäumt hat, die zur Befriedigung seines Anspruchs geführt hätten.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.01.2009 - 7 Ca 3621/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 840 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Es handelt sich um eine Drittschuldnerklage.

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. Januar 2008 ist das Arbeitseinkommen des Schuldners Herrn V K bei der Beklagten zugunsten der Klägerin wegen bestehender Unterhaltsansprüche gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden. Der Beschluss ist der Beklagten am 24. Januar 2008 zugestellt worden mit der Aufforderung, die Auskunft nach § 840 Abs. 1 ZPO binnen zwei Wochen schriftlich zu erteilen. In dem Beschluss ist der pfandfreie Betrag zugunsten des Schuldners auf EUR 890,00 pro Monat festgesetzt worden.