1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.01.2009 - 7 Ca 3621/08 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Es handelt sich um eine Drittschuldnerklage.
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. Januar 2008 ist das Arbeitseinkommen des Schuldners Herrn V K bei der Beklagten zugunsten der Klägerin wegen bestehender Unterhaltsansprüche gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden. Der Beschluss ist der Beklagten am 24. Januar 2008 zugestellt worden mit der Aufforderung, die Auskunft nach § 840 Abs. 1 ZPO binnen zwei Wochen schriftlich zu erteilen. In dem Beschluss ist der pfandfreie Betrag zugunsten des Schuldners auf EUR 890,00 pro Monat festgesetzt worden.
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