Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für Arbeit an Wochenfeiertagen Ersatzruhetage zu gewähren.
Der am ...1944 geborene Kläger steht seit 13.09.1961 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern in einem Arbeitsverhältnis und wird als Triebfahrzeugführer im Wechseldienst beschäftigt.
Die Schichten verteilen sich auf alle Wochentage und sind unterschiedlich lang; sie bestehen in der Regel aus fünf Arbeitstagen, gelegentlich auch aus sechs Arbeitstagen in der Woche.
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Änderungsvertrag vom 11.02.1998 (Bl. 34/35 d. A.).
Der Kläger, Gewerkschaftsmitglied, erzielte zuletzt einen Stundenverdienst in Höhe von ca. EUR 20,00 brutto.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|