LAG Chemnitz - Urteil vom 22.04.2005
3 Sa 747/04
Normen:
BGB § 249 Abs. 1 ; AZG § 11 Abs. 3 § 12 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6956/03

Unbegründete Schadensersatzklage bei Streit um Ersatzruhetage - zulässige Gewährung von Ersatzruhetag an arbeitsfreiem Sonnabend

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 747/04

DRsp Nr. 2005/18001

Unbegründete Schadensersatzklage bei Streit um Ersatzruhetage - zulässige Gewährung von Ersatzruhetag an arbeitsfreiem Sonnabend

Da das Arbeitszeitgesetz von der Sechs-Tage-Woche ausgeht, kann als Ersatzruhetag jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Sonnabend, in Betracht kommen; eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag kann dann nicht verlangt werden.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1 ; AZG § 11 Abs. 3 § 12 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für Arbeit an Wochenfeiertagen Ersatzruhetage zu gewähren.

Der am ...1944 geborene Kläger steht seit 13.09.1961 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern in einem Arbeitsverhältnis und wird als Triebfahrzeugführer im Wechseldienst beschäftigt.

Die Schichten verteilen sich auf alle Wochentage und sind unterschiedlich lang; sie bestehen in der Regel aus fünf Arbeitstagen, gelegentlich auch aus sechs Arbeitstagen in der Woche.

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Änderungsvertrag vom 11.02.1998 (Bl. 34/35 d. A.).

Der Kläger, Gewerkschaftsmitglied, erzielte zuletzt einen Stundenverdienst in Höhe von ca. EUR 20,00 brutto.