LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2008
5 Sa 149/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ATV § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 225/07

Unbegründete Schadensersatzklage aus Altersteilzeitvertrag; Rentennachteile aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 149/08

DRsp Nr. 2009/6281

Unbegründete Schadensersatzklage aus Altersteilzeitvertrag; Rentennachteile aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente

1. Die Abfindung nach § 11 ATV dient gerade einem teilweisen Ausgleich der durch die vorzeitige Inanspruchnahme eintretenden dauerhaften Minderung der Rentenhöhe. 2. Zieht der Arbeitnehmer für sich in Betracht, auf dem Wege einer Altersteilzeitvereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, muss er sich um die Rechtsfolgen einer derartigen Vereinbarung in erster Linie selbst kümmern, indem er insbesondere bei zuständigen und geeigneten Stellen, (vornehmlich den Rentenversicherungsträgern) entsprechende Auskünfte einholt, soweit er sich über die Folgen nicht im Klaren ist. 3. Zu Auskünften über die Folgen der Altersteilzeitvereinbarung ist die Arbeitgeberin grundsätzlich nicht verpflichtet; erteilte Auskünfte müssen allerdings inhaltlich zutreffend sein.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.01.2008 - 4 Ca 225/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ATV § 11;

Tatbestand: