LAG Hamm - Urteil vom 24.01.2008
15 Sa 1806/07
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; InsO § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 324/07 - 24.08.2007,

Unbegründete Schadensersatzforderung eines Arbeitnehmers gegen ehemalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin wegen verspätetem Insolvenzantrag - keine Zahlungsunfähigkeit bei Wiederaufnahme von Lohnzahlungen - Beurteilungsspielraum der Geschäftsführer

LAG Hamm, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 1806/07

DRsp Nr. 2008/14371

Unbegründete Schadensersatzforderung eines Arbeitnehmers gegen ehemalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin wegen verspätetem Insolvenzantrag - keine Zahlungsunfähigkeit bei Wiederaufnahme von Lohnzahlungen - Beurteilungsspielraum der Geschäftsführer

1. Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn der Schuldner innerhalb von zwei Wochen fällige Forderungen nicht begleichen kann; nimmt er die Zahlungen wieder auf, wird die Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt.2. Der gesetzliche Vertreter eines Unternehmens hat die Entscheidung darüber, ob er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu treffen; dabei ist ihm ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der sich jedoch nicht auf nachträgliche Erkenntnisse sondern auf die damalige Sicht eines ordentlichen Geschäftsmannes bezieht.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; InsO § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadenersatz in Höhe von 1.975,91 EUR, da die Beklagten seiner Auffassung nach verspätet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt haben.