LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.05.2011
3 Sa 1514/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 104/10

Unbegründete Schadens- und Schmerzensgeldklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Verletzungshandlung und Schadensursächlichkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1514/10

DRsp Nr. 2011/17813

Unbegründete Schadens- und Schmerzensgeldklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Verletzungshandlung und Schadensursächlichkeit

1. Unter "Mobbing" wird sowohl das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden als auch eine fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfalls zu einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich ist und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre und die Gesundheit des Betroffenen verletzt. 2. Die gerichtliche Besonderheit der als "Mobbing" bezeichneten tatsächlich Erscheinungen liegt darin, dass nicht eine einzelne abgrenzbare Handlung sondern die Zusammenfassung mehrere Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes oder der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerin führen kann, wobei die einzelnen Teilakte jeweils für sich betrachtet rechtlich wiederum "neutral" sein können, so dass es entscheidend um die Bewertung eines bestimmten Gesamtsachverhaltens als Verletzungshandlung im Rechtssinne geht.