LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.01.2005
13 Sa 692/04
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; MTV (hessische Eisen-, Metall- und Elektroindustrie) § 27 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 298/01

Unbegründete Rückforderung von Überzahlungen bei verspäteter Geltendmachung; Ablehnungserklärung im Sinne tariflicher Ausschlussklausel bei freundlicher Wortwohl

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 692/04

DRsp Nr. 2009/19528

Unbegründete Rückforderung von Überzahlungen bei verspäteter Geltendmachung; Ablehnungserklärung im Sinne tariflicher Ausschlussklausel bei freundlicher Wortwohl

Auch die Formulierung: "Ich würde Sie daher bitten zu bestätigen, dass Sie von der Rückforderung von ... Euro absehen", stellt eine Ablehnung der Erfüllung dar und setzt die 2. Stufe einer eventuell zu beachtenden entsprechenden Ausschlussfrist (gerichtliche Geltendmachung) in Lauf.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 04. Dezember 2003 - 7/1 Ca 298/01 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; MTV (hessische Eisen-, Metall- und Elektroindustrie) § 27 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückforderung überzahlter Arbeitsvergütung.

Der Beklagte ist Mitglied der A, die Klägerin ist Mitglied im B.