Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.12.2010,
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die klagende Arbeitgeberin nimmt den bei ihr bis 31.03.2009 als Hoteldirektor beschäftigt gewesenen Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Vergütung in Anspruch.
Zwischen den Parteien wurde unter dem 16.01.2006 eine Vereinbarung geschlossen, die u. a. folgenden Inhalt hat:
Vielen Dank für die Beförderung zum Hoteldirektor in Ihrem Unternehmen, mit sofortiger Wirkung.
Die Entlohnung sieht aus wie folgt:
3,3 % des Netto - Jahresumsatzes, die Auszahlung erfolgt:
5.000,00 EUR Brutto Monatlich
Der Restbetrag erfolgt im Januar des Folgejahres.
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