LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.04.2010
2 Sa 731/09
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; EFZG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 734/09

Unbegründete Rückforderung überzahlter Lohnansprüche bei unsubstantiierten Darlegungen zur Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 731/09

DRsp Nr. 2010/10579

Unbegründete Rückforderung überzahlter Lohnansprüche bei unsubstantiierten Darlegungen zur Arbeitszeit

1. Macht der Arbeitgeber die Rückforderung überzahlter Lohnansprüche geltend, muss er präzise darlegen, was die Arbeitnehmerin hätte arbeiten müssen und dass die Arbeitnehmerin nicht die vertraglich geschuldete Arbeitszeit erbracht hat; dazu reicht der bloße Hinweis auf die Dienstpläne nicht aus. 2. Auch das Fehlen eines rechtlichen Grundes im Rahmen des Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 BGB ist vom Anspruchssteller darzulegen und zu beweisen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 642,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2009 zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; EFZG § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Beklagte macht widerklagend Rückzahlung von Vergütung geltend.