LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2016
2 Sa 34/16
Normen:
ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b);
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 859/14

Unbegründete Restitutionsklage bei nachträglicher Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 34/16

DRsp Nr. 2016/15749

Unbegründete Restitutionsklage bei nachträglicher Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

1. Eine Wiederaufnahme des Ursprungsverfahrens setzt nach § 580 Nr. 6 ZPO voraus, dass (erstens) ein präjudizielles Urteil vorliegt, auf dem (zweitens) das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil beruht, und (drittens) ein weiteres (rechtskräftiges) Urteil vorhanden ist, durch das das präjudizielle Urteil aufgehoben wurde. 2. Ein Beschluss wird einem Urteil im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO gleichgestellt, wenn er urteilsvertretenden Charakter hat oder seiner Bedeutung nach einem Urteil gleichkommt; die nachträgliche Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, auf den sich das angegriffene Urteil stützt, kann solchen Fällen nicht gleichgestellt werden, da die Wirkungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit seiner Aufhebung gemäß § 776 ZPO erst ex nunc enden und somit die Richtigkeit des Urteils durch die nachträgliche Änderung der materiellen Rechtslage aufgrund der ex nunc wirkenden Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht in Frage gestellt wird.