LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2011
10 Sa 584/10
Normen:
BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 59; HGB § 65; HGB § 87 Abs. 1 S. 1; HGB § 87 a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 741/10

Unbegründete Provisionsklage eine Abschlussvertreters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 584/10

DRsp Nr. 2011/10679

Unbegründete Provisionsklage eine Abschlussvertreters

1. Ist der Anspruch auf Provision an den Abschluss von Geschäften geknüpft, wird die Provision nicht für die Vermittlungstätigkeit als solche (und damit für die Beibringung verbindlicher Bestellungen) sondern für den geschäftlichen Erfolg geschuldet; abgeschlossen ist ein Kaufvertrag erst dann, wenn er für beide Vertragsparteien rechtswirksam zustande gekommen ist. 2. Die Nichtannahme einer verbindlichen Bestellung von 118 Lastkraftwagen stellt keine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 252 BGB seitens der Arbeitgeberin dar; durch die Einschaltung von Handelsvertretern oder Handlungsgehilfen entsteht kein Abschlusszwang.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. September 2010, Az.: 3 Ca 741/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 59; HGB § 65; HGB § 87 Abs. 1 S. 1; HGB § 87 a Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Provisionen bzw. Schadensersatz für Provisionseinbußen für die vom Kläger beigebrachte Bestellung von 118 Lkw.