LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.04.2009
2 Sa 289/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1423/07

Unbegründete Lohnklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Vertragsänderung durch Lohnabrechnung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 289/08

DRsp Nr. 2009/11372

Unbegründete Lohnklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Vertragsänderung durch Lohnabrechnung

Muss der Arbeitnehmer angesichts der Handhabung seiner Entlohnung in der Zeit von Mai 2001 bis Dezember 2003 trotz gewisser Schwankungen davon ausgehen, dass er zu einem Lohn von 1.278,70 EUR (2.500 DM) für 173,5 Stunden beschäftigt wird und weisen die Verdienstabrechnungen ab Januar 2004 plötzlich regelmäßig eine Regelarbeitszeit von 138,75 Stunden aus, kann der Arbeitnehmer diesen Umstand nicht als Angebot einer Vertragsänderung ansehen, da zu der damaligen Zeit angesichts der Wettbewerbssituation im Backgewerbe eine drastische Stundenreduzierung bei gleich bleibendem Lohn als sehr ungewöhnlich erscheint und ein derart außergewöhnlicher Schritt im Betrieb der Arbeitgeberin mit Sicherheit für Gesprächsstoff gesorgt hätte.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 03.09.2008 - 22 Ca 1423/07 - dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 73,44 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 97 Prozent,

die Beklagte zu 3 Prozent.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.