LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2006
11 Sa 286/06
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2060/05

Unbegründete Kündigungsschutzklage gegen Betriebsveräußerer nach Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 286/06

DRsp Nr. 2007/9817

Unbegründete Kündigungsschutzklage gegen Betriebsveräußerer nach Betriebsübergang

1. Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht.2. Dies gilt auch im Fall des Betriebsübergangs; die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang geht zwar mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses ins Leere, eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist aber unbegründet, denn ein Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr.

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren wehrt sich der Kläger gegen eine ihm gegenüber seitens der Beklagten ausgesprochenen, ordentlichen Beendigungskündigung.

Der 1960 geborene Kläger arbeitete bei der Beklagten seit dem 01.04.1992 als Lokalredakteur im Springer-Dienst. Seit 1995 war er in den Lokalredaktionen W und V als Lokalredakteur eingesetzt. Seit 1998 bis zum Ausspruch der Kündigung übte der Kläger seine Tätigkeit als Redakteur der Q in der Redaktion U aus.

Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 5.400,00 Euro.

Mit Schreiben vom 27.06.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2005 aus betriebsbedingten Gründen. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens (Bl. 11 d.A.) wird verwiesen.