LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2012
11 Sa 534/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 S. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84; HGB § 86 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1757/10

Unbegründete Kündigungsschutzklage einer Immobilienberaterin der Bausparkasse als selbständiger Handelsvertreterin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 534/11

DRsp Nr. 2012/5954

Unbegründete Kündigungsschutzklage einer Immobilienberaterin der Bausparkasse als selbständiger Handelsvertreterin

Die Immobilienberaterin einer Bausparkasse steht in keinem Arbeitsverhältnis zu ihrem Vertragspartner, wenn sie im Wesentlichen frei ihre Arbeitszeit bestimmen und ihre Tätigkeit gestalten kann.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.07.2011, Az. 8 Ca 1757/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 S. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84; HGB § 86 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vorrangig über die Frage, ob ihr Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder als freies Handelsvertreterverhältnis einzuordnen ist.

Die 1969 geborene, verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.01.2008 bei der Beklagten als Immobilienberaterin tätig. Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Z und Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalz. Sie beschäftigt derzeit ungefähr 290 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Innendienst sowie ungefähr 240 selbständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Außendienst.