1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.07.2011, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vorrangig über die Frage, ob ihr Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder als freies Handelsvertreterverhältnis einzuordnen ist.
Die 1969 geborene, verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.01.2008 bei der Beklagten als Immobilienberaterin tätig. Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Z und Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalz. Sie beschäftigt derzeit ungefähr 290 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Innendienst sowie ungefähr 240 selbständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Außendienst.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|