LAG Hamm - Urteil vom 10.06.2011
10 Sa 2127/10
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 861/10

Unbegründete Kündigungsschutzklage bei Nichterreichen der kündigungsschutzrechtlich erforderlichen Beschäftigtenzahl; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur gemeinschaftlichen Leitung mehrerer Unternehmen

LAG Hamm, Urteil vom 10.06.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 2127/10

DRsp Nr. 2011/16872

Unbegründete Kündigungsschutzklage bei Nichterreichen der kündigungsschutzrechtlich erforderlichen Beschäftigtenzahl; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur gemeinschaftlichen Leitung mehrerer Unternehmen

1. Für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1 KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast; dabei dürfen allerdings an die Erfüllung der Darlegungslast durch den Arbeitnehmer keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. 2. Der Arbeitnehmer genügt regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er die für eine entsprechende Arbeitnehmerzahl sprechenden Tatsachen und ihm bekannten äußeren Umstände schlüssig darlegt; die Arbeitgeberin muss dann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen erklären, welche rechtserheblichen Umstände gegen solche substantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers sprechen.