LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.09.2011
8 Sa 179/11
Normen:
KSchG § 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; AÜG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 973/10

Unbegründete Kündigungsschutzklage bei Nichtbestehen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses mit den verklagten Unternehmensgesellschaften

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 179/11

DRsp Nr. 2012/3771

Unbegründete Kündigungsschutzklage bei Nichtbestehen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses mit den verklagten Unternehmensgesellschaften

1. Die Begründetheit einer im Wege der Kündigungsschutzklage beantragten Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, setzt voraus, dass zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2. Stand der Arbeitnehmer zuletzt lediglich in einem Arbeitsverhältnis mit einer Unternehmensgesellschaft, deren Kündigungen er mit gesonderter Klage angegriffen hat, ist eine Kündigungsschutzklage gegen die gemeinsam ausgesprochenen Kündigungen einer Mehrheit von Arbeitgeberinnen unbegründet. 3. Aus der Verwendung der Formulierung "tritt .. über" ergibt sich unmissverständlich, dass der Arbeitnehmer zu einer anderen (neuen) Arbeitgeberin wechselt; der Sprachsinn des Wortes "Übertritt" bedeutet, dass eine bisherige Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zu einer Person oder Gruppe aufgegeben wird bei gleichzeitiger Begründung einer Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zu einer anderen Person oder Gruppe.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.2.2011, AZ: 6 Ca 973/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.