LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.04.2008
6 TaBV 46/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 01.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 836/07

Unbegründete Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei beleidigenden und ausländerfeindlichen Äußerungen über betriebsfremde Personen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 6 TaBV 46/07

DRsp Nr. 2008/14940

Unbegründete Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei beleidigenden und ausländerfeindlichen Äußerungen über betriebsfremde Personen

»1. Die Bezeichnung als "Kanakenfreundin" hat regelmäßig beleidigenden Charakter.2. Abfällige Äußerungen über Betriebsfremde, sofern es sich nicht um Kunden oder Geschäftspartner handelt, begründen in der Regel keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, die zu einer objektiven Belastung des Arbeitsverhältnisses führen können.3. Ausländer- oder fremdenfeindliches Verhalten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn damit gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht - und sei es eine Nebenpflicht - verstoßen wird.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) (= Arbeitgeberin) betreibt in B...die .... In dieser Pflegeeinrichtung für Senioren beschäftigt sie etwa 60 Mitarbeiter.