Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.08.2009, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, das Angebot des Klägers auf Beendigung eines ihm bewilligten Sonderurlaubs anzunehmen.
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