LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2009
7 Sa 434/08
Normen:
HGB § 59; HGB § 65; HGB § 87; HGB § 87c Abs. 2; HGB § 87c Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 292/07

Unbegründete Klage eines Handlungsgehilfen auf erneuten Buchauszug und Einsicht in die Geschäftsbücher

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 434/08

DRsp Nr. 2009/10720

Unbegründete Klage eines Handlungsgehilfen auf erneuten Buchauszug und Einsicht in die Geschäftsbücher

1. Ist bereits ein Buchauszug erteilt worden, besteht ein Anspruch auf einen neuen Buchauszug nur bei schweren, den erteilten Buchauszug unbrauchbar machenden Mängeln; für das Vorliegen solcher Mängel ist derjenige, der den Erteilungsanspruch geltend macht, darlegungs- und im Streitfall auch beweisbelastet. 2. Bei dem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit von Provisionsabrechnung und Buchauszug handelt es sich um einen Rechtsanspruch, der gegenüber dem gesetzlich geregelten Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher (§ 87c Abs. 4 HGB) subsidiär ist; es ist deshalb im Einzelnen darzulegen, weshalb das vorrangig zu verfolgende Einsichtsrecht dem Kläger oder einem von ihm beauftragten Buchsachverständigen unzumutbar ist. 3. Das Einsichtsrecht gemäß §§ 87c Abs. 4, 65 HGB reicht nur soweit, wie die Einsicht zu Feststellung der (Un)Richtigkeit oder (Un)Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist; bestehen über das Fehlen eines provisionspflichtigen Umsatzes keinerlei Zweifel, bedarf es keiner Bucheinsicht.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.04.2008, Az.: 5 Ca 292/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.