LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.03.2009
5 Sa 209/08
Normen:
SGB VII § 18 Abs. 2; 2. BesÜV § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1259/07

Unbegründete Klage eines Dienstordnungsangestellten auf Ausgleichszulage bei Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen im Beitrittsgebiet

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 209/08

DRsp Nr. 2009/14389

Unbegründete Klage eines Dienstordnungsangestellten auf Ausgleichszulage bei Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen im Beitrittsgebiet

1. Der Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" in § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV vom 21.06.1991 umfasst grundsätzlich sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, welche die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgabe der jeweiligen Laufbahn vermitteln; allgemeine Schul- und Bildungsabschlüsse gehören aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu der geforderten dienstrechtlichen Vorbildung. 2. Gehört nach der einschlägigen Prüfungsordnung auch das vierjährige Hochschulstudium des Arbeitnehmers im Beitrittsgebiet zu den Befähigungsvoraussetzungen, hat er die Voraussetzungen für den technischen Aufsichtsdienst jedenfalls überwiegend nicht auf dem Gebiet des bisherigen Bundesgebiets erworben, so dass ein Anspruch auf den Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV nicht gegeben ist.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 18 Abs. 2; 2. BesÜV § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: