LAG Hamburg - Urteil vom 03.06.2010
7 Sa 4/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TV-Ärzte-KAH § 7 Abs. 7; TV-Ärzte-KAH § 27 Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 308/08

Unbegründete Klage eines Arztes auf Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst)

LAG Hamburg, Urteil vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 4/10

DRsp Nr. 2010/20512

Unbegründete Klage eines Arztes auf Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst)

Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind nicht als Nachtarbeit und damit auch nicht als Nachtarbeitsstunden i.S. des § 27 Bs. 6 TV-Ärzte-KAH anzusehen.

1. Dem Tarifwortlaut des § 7 Abs. 7 TV-Ärzte-KAH ("Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr") ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob unter den Begriff "Nachtarbeitsstunden" in § 27 Abs. 6 TV-Ärzte-KAH nur die Arbeitsstunden zu erfassen sind, die regelmäßig nach dem Dienstplan oder betriebsüblich erbracht werden, oder ob eine Anknüpfung an die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts oder an eine tatsächliche Arbeitsleistung erfolgen soll. 2. Zeiten des Bereitschaftsdienstes als solche sind nicht als Nachtarbeit und damit auch nicht als Nachtarbeitsstunden im Sinne des § 27 Abs. 6 TV-Ärzte-KAH anzusehen; der TV-Ärzte-KAH enthält differenzierte Regelungen zur Arbeitszeit, zu Sonderformen der Arbeit und zum Bereitschaftsdienst, so dass nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang dieser Normen davon auszugehen ist, dass die Tarifvertragsparteien Zusatzurlaub nur für solche Nachtzeiten gewähren wollten, in denen die Ärztin oder der Arzt tatsächlich gearbeitet hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. November 2009 - - abgeändert und die Klage abgewiesen.