LAG Hamm - Urteil vom 24.06.2010
16 Sa 385/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1898/09

Unbegründete Klage einer Bankkauffrau auf Bonuszahlung bei fehlender Gesamtzusage und bloßer Vorstandsankündigung zum Bonusvolumen

LAG Hamm, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 385/10

DRsp Nr. 2010/17800

Unbegründete Klage einer Bankkauffrau auf Bonuszahlung bei fehlender Gesamtzusage und bloßer Vorstandsankündigung zum Bonusvolumen

1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung der Arbeitgeberin, zusätzliche Leistungen zu erbringen; ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regelungen. 2. Wesentlich bei einer Gesamtzusage ist der aus der Zusage zu entnehmende Wille, sich aufgrund dieser Gesamtzusage rechtsgeschäftlich zu binden. 3. Ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung der Bonuspool in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis der Bank festzulegen und werden die Bandbreiten durch das Verhältnis der tatsächlich erzielten zur plangemäßen "Performance" bestimmt, kann die endgültige Festlegung des Bonusvolumens erst erfolgen, wenn die Ergebnisse der Bank vorliegen; vorherige Verlautbarungen des Vorstands können daher lediglich als Ankündigung über das mögliche Bonusvolumen verstanden werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 04.02.2010 – 4 Ca 1898/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2;

Tatbestand