1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.9.2008, Az.: 1 Ca 787/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für Zahnersatz.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.09.2008 (Bl. 60 - 63 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
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