LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2009
8 Sa 646/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 787/08

Unbegründete Klage auf Zahlung eines Kostenzuschusses für Zahnersatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 646/08

DRsp Nr. 2009/22995

Unbegründete Klage auf Zahlung eines Kostenzuschusses für Zahnersatz

Bestimmt die Satzung eines Unterstützungskassenvereins den Zweck des Vereins dahingehend, dass dieser in der (finanziellen) Unterstützung von Belegschaftsmitgliedern sowie deren Angehörigen in Fällen der Not, der Krankheit und Arbeitslosigkeit bestehen soll, und enthält die Satzung darüber hinaus weder einen konkreten Leistungskatalog noch konkrete Leistungsvoraussetzungen, kann daraus kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu den Kosten eines Zahnersatzes hergeleitet werden.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.9.2008, Az.: 1 Ca 787/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für Zahnersatz.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.09.2008 (Bl. 60 - 63 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,