LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2011
5 Sa 558/10
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 766/10

Unbegründete Klage auf Wiedereinstellung bei unsubstantiierten Darlegungen zum Übergang eines Frisörbetriebs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 558/10

DRsp Nr. 2011/17376

Unbegründete Klage auf Wiedereinstellung bei unsubstantiierten Darlegungen zum Übergang eines Frisörbetriebs

1. Hinreichende Anhaltspunkte für die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit liegen nicht vor, wenn die nach Schließung eines Frisörbetriebs von einem anderen Frisörbetrieb "Übernommenen" Beschäftigten ihre Tätigkeit in anderen Räumlichkeiten ausüben (was schon für sich genommen der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit entgegensteht) und diese Beschäftigung aufgrund Stellenanzeigen erlangt haben, nachdem die jetzige Arbeitgeberin gleichfalls von Stilllegung bedroht ihren Beschäftigten betriebsbedingte gekündigt hatte und dann auf Bitte vorübergehende Fortführung sich um neues Personal bemühen musste. 2. Dass zuvor in einem Frisörladen betriebsbedingte gekündigte Beschäftigte auf Stellenanzeigen eines anderen Betriebes Interesse bekunden und (ob nun mit oder ohne Unterstützung der Bundesagentur der Arbeit) in diesem Betrieb beschäftigt werden, lässt keine Rückschluss auf die Wahrung einer wirtschaftlichen Einheit zu.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.09.2010 - 8 Ca 766/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: