LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.2009
17 Sa 618/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 15
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7714/08

Unbegründete Klage auf variable Vergütung bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Betriebsvereinbarung; Ausschluss der Inhaltskontrolle von Betriebsvereinbarungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 618/09

DRsp Nr. 2009/28481

Unbegründete Klage auf variable Vergütung bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Betriebsvereinbarung; Ausschluss der Inhaltskontrolle von Betriebsvereinbarungen

1. Verweisungen im Arbeitsvertrag auf eine Betriebsvereinbarung sind im Zweifel deklatorisch gemeint und begründen keinen eigenen individualvertraglichen Anspruch. 2. Auf Betriebsvereinbarungen finden nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften der § 305 ff. BGB keine Anwendung. Bindungsklauseln in Betriebsvereinbarungen unterliegen keiner Inhaltskontrolle. Dies gilt auch bei einer Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung im Arbeitsvertrag.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.03.2009 - 6 Ca 7714/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2007/2008.