LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.04.2009
2 Sa 238/08
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 92/08

Unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Übertragung des Urlaubsanspruchs

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 238/08

DRsp Nr. 2009/11370

Unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Übertragung des Urlaubsanspruchs

Sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz gegeben ist und der am Jahresende noch nicht genommene und nicht gewährte Urlaub deshalb auf das erste Quartal des Folgejahres nicht übergeht, erlischt der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übertragung ist der Arbeitnehmer darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg - 4 Ca 92/08 - wie folgt abgeändert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung. Der Kläger war vom 09.10.2006 bis 31.12.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war ein Erholungsurlaub von jährlich 24 Arbeitstagen vorgesehen.