LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2011
10 Sa 372/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; MTV Metallindustrie Nord-Württemberg/Nordbaden § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2392/10

Unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei einzelvertraglich vereinbarter Mehrarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 372/11

DRsp Nr. 2012/1597

Unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei einzelvertraglich vereinbarter Mehrarbeit

1. Die einzelvertragliche Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf mehr als 35 Stunden wöchentlich ist nach den tariflichen Regelungen für die Metallindustrie in Nord-Württemberg/Nordbaden und Rheinland-Pfalz möglich und setzt die Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin voraus. 2. Wird aufgrund einzelvertraglicher Regelung die Monatsvergütung auf der Grundlage einer 40-Stunden-Woche berechnet, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass ihm die Arbeitgeberin für eine Arbeitszeit von 35 Wochenstunden ein (tarifliches) Monatsgehalt zahlt und zusätzlich noch Überstunden nebst Zuschlägen für die 36. bis 40. Wochenstunde vergütet.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26. Mai 2011, Az.: 4 Ca 2392/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die erweitere Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; MTV Metallindustrie Nord-Württemberg/Nordbaden § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Überstundenvergütung und die Berechnung einer Besitzstandszulage gemäß Sozialplan.