LAG München - Urteil vom 29.04.2008
8 Sa 402/07
Normen:
TV Nr. 1 (Jahressonderzahlung in Privatkrankenanstalten in Bayern) § 2 Ziff. 2 § 4 Ziff. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 13914/06

Unbegründete Klage auf tarifliche Jahressonderzahlung - Verwendung des Tarifbegriffs Schließung von Betten

LAG München, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 402/07

DRsp Nr. 2008/14837

Unbegründete Klage auf tarifliche Jahressonderzahlung - Verwendung des Tarifbegriffs "Schließung von Betten"

»Wenn Tarifvertragsparteien einen bestimmten Begriff - hier "Schließung von Betten" - kennen und ihn typischerweise für solche im sog. "Akutbereich" und nicht im Reha-Bereich verwenden und dieser "Akutbereich" genauso wie der Reha-Bereich auch im Tarifvertrag angesprochen ist, so kann ihr etwaiger entgegenstehender Wille, nämlich diesen Begriff gerade auf den Reha-Bereich zu beziehen, nicht berücksichtigt werden. Er hat in diesem Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden.«

Normenkette:

TV Nr. 1 (Jahressonderzahlung in Privatkrankenanstalten in Bayern) § 2 Ziff. 2 § 4 Ziff. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Jahr 2005 den "variablen, ergebnisabhängigen Anteil" der Sonderzahlung gem. § 2 Ziff. 2 i. V. mit § 4 Ziff. 3 des Tarifvertrages Nr. 1 vom 1. November 2005 zur Zahlung einer Jahressonderzahlung für Beschäftigte in den Privatkrankenanstalten in Bayern (künftig: TV J Nr. 1) zu zahlen.

Die am 0.0.1967 geborene Klägerin ist unstreitig seit dem Jahr 1999 als Physiotherapeutin, zuletzt auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13. Dezember 2001, bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist ebenso wie die Beklagte im Hinblick auf den TV J Nr. 1 tarifgebunden.