Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Jahr 2005 den "variablen, ergebnisabhängigen Anteil" der Sonderzahlung gem. § 2 Ziff. 2 i. V. mit § 4 Ziff. 3 des Tarifvertrages Nr. 1 vom 1. November 2005 zur Zahlung einer Jahressonderzahlung für Beschäftigte in den Privatkrankenanstalten in Bayern (künftig: TV J Nr. 1) zu zahlen.
Die am 0.0.1967 geborene Klägerin ist unstreitig seit dem Jahr 1999 als Physiotherapeutin, zuletzt auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13. Dezember 2001, bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist ebenso wie die Beklagte im Hinblick auf den TV J Nr. 1 tarifgebunden.
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