LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.03.2009
11 Sa 805/07
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1362/07

Unbegründete Klage auf Sozialplanabfindung bei fehlendem Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund anhängiger Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 805/07

DRsp Nr. 2009/11368

Unbegründete Klage auf Sozialplanabfindung bei fehlendem Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund anhängiger Kündigungsschutzklage

1. Stellt die Abfindungsregelung eines Sozialplans darauf ab, dass der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz "verliert", bedeutet dies, dass sein Arbeitsverhältnis endgültig beendet wird. 2. Ist das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin gekündigt worden und hat der Arbeitnehmer hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben und ist dieses Verfahren noch beim Arbeitsgericht anhängig, kann von einem Verlust des Arbeitsplatzes im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Anspruchsvoraussetzung der Sozialplanabfindung keine Rede sein.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.11.2007, Az: 3 Ca 1362/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob bestimmte Regelungen eines Sozialplans auch für den Kläger gelten.