LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.08.2011
13 Sa 163/11
Normen:
MTV Nr. 14 Bodenpersonal DHL § 31 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4063/10

Unbegründete Klage auf Schichtfortzahlung während der Freizeitphase der Altersteilzeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 163/11

DRsp Nr. 2011/21123

Unbegründete Klage auf Schichtfortzahlung während der Freizeitphase der Altersteilzeit

Die Schichtfortzahlung gemäß § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Bodenpersonal DHL entfällt, wenn der Arbeitnehmer in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintritt; zu diesem Zeitpunkt tritt die Minderung der Vergütung nicht aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung ein sondern aufgrund des Wechsels von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase der Altersteilzeit.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2010 - 14 Ca 4063/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Nr. 14 Bodenpersonal DHL § 31 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung einer sog. Schichtfortzahlung während der Freizeitphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Zeitraum Januar bis Oktober 2010.