LAG Köln - Urteil vom 20.04.2009
5 Sa 1466/08
Normen:
BGB § 259; HGB § 65; HGB § 87a; ArbGG § 67 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9435/06

Unbegründete Klage auf Rückzahlung nicht verdienter Vorschüsse bei Umsatzbeteiligung; Erteilung einer Abrechnung vor Rückforderung

LAG Köln, Urteil vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1466/08

DRsp Nr. 2009/20415

Unbegründete Klage auf Rückzahlung nicht verdienter Vorschüsse bei Umsatzbeteiligung; Erteilung einer Abrechnung vor Rückforderung

1. Ist eine Umsatzbeteiligung vereinbart und eine Vorschussvereinbarung getroffen worden, ist maßgebliche Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung vermeintlich nicht verdienter Vorschüsse die Vorschussvereinbarung. 2. Ein Anspruch setzt voraus, dass eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Abrechnung erteilt wird.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 259; HGB § 65; HGB § 87a; ArbGG § 67 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, von der von ihm an die Klägerin zu entrichtenden Nutzungsentschädigung eine 4 -%ige Umsatzbeteiligung in Höhe der Klageforderung abzuziehen.