LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2009
5 Sa 555/08
Normen:
Anlage 14 AVR Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 254/08

Unbegründete Klage auf Jahressonderzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 555/08

DRsp Nr. 2009/10707

Unbegründete Klage auf Jahressonderzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden

Eine Regelung, nach der ein Arbeitnehmer die Jahressonderzahlung erhält, der sich am 01.11. eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, ist eindeutig; ein anteiliger Anspruch für die Dauer des Arbeitsverhältnisses in einem Kalenderjahr ist damit ausgeschlossen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.06.2008 - 5 Ca 254/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Anlage 14 AVR Abs. 1; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung hat.