LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.07.2016
3 Sa 132/16
Normen:
TV-UmBw § 11; TV-UmBw § 12 Abs. 1; TV-UmBw § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 738/15

Unbegründete Klage auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Ausgleichzahlung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 132/16

DRsp Nr. 2016/15751

Unbegründete Klage auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Ausgleichzahlung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 TV-UmBW handelt es sich um eine "Kann"-Bestimmung, so dass der Abschluss einer Ruhensregelung nach dieser Tarifvorschrift bei Wegfall des Arbeitsplatzes und Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen im Ermessen der Arbeitgeberin steht. 2. Gemäß § 11 TV-UmBw bleibt Beschäftigten, deren Aufgaben zu Dritten verlagert werden, die Entscheidung freigestellt, ob sie bei etwaiger Vorlage eines Angebotes unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu dem anderen Arbeitgeber wechseln oder beim Arbeitgeber Bund verbleiben; gemäß § 13 TVUmBw sind Beschäftigte, die unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 TVUmBw beim Arbeitgeber Bund verbleiben, verpflichtet, die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Arbeitsleistung auf Verlangen des Arbeitgebers zeitlich befristet oder auf Dauer bei Dritten zu erbringen. 3. Ist der Arbeitsplatz nach Maßgabe der §§ 12 und 13 TV-UmBw nicht weggefallen, besteht kein Anspruch auf die Härtefallregelung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.02.2016, Az. 6 Ca 738/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.