LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.06.2007
13 Sa 1977/06
Normen:
AltTZG § 3; AltTZG § 4; EStG § 3 Nr. 28; EStG § 32b Abs. 1 S. 1g;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 227/06

Unbegründete Klage auf Erstattung progressionsbedingter Steuermehrbelastung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 1977/06

DRsp Nr. 2009/19537

Unbegründete Klage auf Erstattung progressionsbedingter Steuermehrbelastung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Der Arbeitnehmer hat ohne besondere Absprache in der Freistellungsphase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf Freistellung von der Belastung aus dem Steuerprogressionsvorbehalt.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 25. Oktober 2006 - 1 Ca 227/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltTZG § 3; AltTZG § 4; EStG § 3 Nr. 28; EStG § 32b Abs. 1 S. 1g;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung einer dem Kläger aufgegebenen Einkommenssteuernachzahlung für das Kalenderjahr 2004.

Der am XX.XX.19XX geborene Kläger war bei der Beklagten als Ausstellungsschreiner beschäftigt. Unter dem 30. April 2002 schlossen die Parteien den in Kopie (Bl. 4 ff. d. A.) zu den Akten gereichten Altersteilzeitvertrag, mit dem die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01. Mai 2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortführten.

§ 3 "Vergütung" dieser Vereinbarung lautet:

"Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie eine nachträglich zahlbare, feste Netto-Vergütung in Höhe von:

1.468,00 €.

Mit dieser Vergütung sind sämtliche Sonderzahlungen abgegolten.