Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 25. Oktober 2006 - 1 Ca 227/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Erstattung einer dem Kläger aufgegebenen Einkommenssteuernachzahlung für das Kalenderjahr 2004.
Der am XX.XX.19XX geborene Kläger war bei der Beklagten als Ausstellungsschreiner beschäftigt. Unter dem 30. April 2002 schlossen die Parteien den in Kopie (Bl. 4 ff. d. A.) zu den Akten gereichten Altersteilzeitvertrag, mit dem die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01. Mai 2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortführten.
§ 3 "Vergütung" dieser Vereinbarung lautet:
"Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie eine nachträglich zahlbare, feste Netto-Vergütung in Höhe von:
1.468,00 €.
Mit dieser Vergütung sind sämtliche Sonderzahlungen abgegolten.
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