LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.01.2009
17 Sa 1244/08
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1552/07

Unbegründete Klage auf Erhöhung der betrieblichen Altersrente; Auslegung der Versorgungsordnung zu Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden; Auslegung einer schriftlichen Mitteilung über die Höhe der monatlichen Betriebsrente bei vorzeitigen Ausscheiden; unverbindliche Entscheidung der Verwaltungskommission

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 1244/08

DRsp Nr. 2009/6943

Unbegründete Klage auf Erhöhung der betrieblichen Altersrente; Auslegung der Versorgungsordnung zu Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden; Auslegung einer schriftlichen Mitteilung über die Höhe der monatlichen Betriebsrente bei vorzeitigen Ausscheiden; unverbindliche Entscheidung der Verwaltungskommission

1. Die Versorgungsordnung der Beklagten enthält keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende feste Altersgrenze. 2. Die Mitteilung über die Höhe der monatlichen Betriebsrente bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Zusage verstanden werden, eine Alterversorgung abweichend von der Versorgungsordnung zu gewähren (Einzelfallentscheidung). 3. Die Entscheidung der Verwaltungskommission schließt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht aus (vgl. BAG 20.01.04 - 9 AZR 393/03 - EzA 87 BetrAVG 2001 zur Verbindlichkeit der Entscheidung von paritätisch besetzten Ausschüssen).

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.07.2008 - 6 Ca 1552/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe von Ruhegeldansprüchen.