LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2009
11 Sa 365/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8/08

Unbegründete Klage auf Differenzlohn bei schwankenden Wechselkursen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 365/08

DRsp Nr. 2009/10691

Unbegründete Klage auf Differenzlohn bei schwankenden Wechselkursen

Wird im Arbeitsvertrages eine Vergütung von 52.000 US-Dollar/Jahr (4.333,33 US-Dollar/Monat) vereinbart und weder ein der Umrechnung und Auszahlung in Euro zu Grunde liegender Umrechnungskurs vereinbart noch bestimmt, dass der bei Abschluss des Arbeitsvertrages gültige Wechselkurs der Berechnung zu Grunde zu legen ist, und wurden alle Abrechnungen auf Basis des jeweils aktuellen Umrechnungskurses erstellt, kann der Arbeitnehmer keine wechselkursbedingten Differenzansprüche geltend machen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.05.2008, Az: 4 Ca 8/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger macht Lohnansprüche gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger, amerikanischer Staatsbürger, unterzeichnete ein unter Datum 05.05.2006 in englischer Sprache unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. Er ist auf Grundlage dieses Vertrages seit 22.05.2006 beschäftigt.