LAG München - Urteil vom 05.05.2011
3 Sa 1241/10
Normen:
BGB § 273 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 618; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 22; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8152/10

Unbegründete Klage auf Beschäftigung als Stationshilfe bei unsubstantiierten Darlegungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung; unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung aufgrund Behinderung bei zweimaliger Ablehnung einer Initiativbewerbung für behinderungsgerechte Tätigkeit außerhalb eines Besetzungsverfahrens

LAG München, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1241/10

DRsp Nr. 2011/16048

Unbegründete Klage auf Beschäftigung als Stationshilfe bei unsubstantiierten Darlegungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung; unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung aufgrund Behinderung bei zweimaliger Ablehnung einer Initiativbewerbung für behinderungsgerechte Tätigkeit außerhalb eines Besetzungsverfahrens

1. Zur Darlegungslast im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs auf eine bestimmte Art von Arbeit aufgrund § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. 2. Die zweimalige Ablehnung einer sog. Initiativbewerbung für eine als behinderungsgerecht angenommene Tätigkeit außerhalb eines Stellenausschreibungs- oder -besetzungsverfahrens - und ohne dass es Mitbewerberinnen oder Mitbewerber gäbe - lässt nicht im Sinne von § 22 AGG vermuten, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgt ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.11.2010 - 14 Ca 8152/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 618; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 22; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand: