LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2009
6 Sa 65/09
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1189/08

Unbegründete Klage auf ausschließliche Beschäftigung als Gabelstaplerfahrer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 65/09

DRsp Nr. 2009/19791

Unbegründete Klage auf ausschließliche Beschäftigung als Gabelstaplerfahrer

Eine Konkretisierung und damit schlüssige Abänderung des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Beschäftigung kommt rechtlich nur dann in Betracht, wenn über einen bloßen Zeitablauf hinaus noch besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9.12.2008 - 8 Ca 1189/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert wird auf 2.284,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit einer bestimmten ausschließlichen Form der Beschäftigung.