LAG München - Urteil vom 03.03.2009
6 Sa 110/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623;
Fundstellen:
AuA 2009, 434
LAGE § 623 BGB 2002 Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1130/07

Unbegründete Klage auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages; Formerfordernis für Vorvertrag; Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeberin zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages

LAG München, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 110/08

DRsp Nr. 2009/9871

Unbegründete Klage auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages; Formerfordernis für Vorvertrag; Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeberin zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages

1. Dient die Formvorschrift des § 623 BGB nicht allein Beweiszwecken sondern auch dem Übereilungsschutz (Warnfunktion), ist auch bei Abschluss eines Vorvertrages die Form des § 623 BGB zu wahren. 2. In den einzelvertraglich, kollektivrechtlich und gesetzlich gezogenen Grenzen unterliegt es allein der unternehmerischen Disposition der Arbeitgeberin, darüber zu entscheiden, mit welchen Mitarbeitern sie ihre unternehmerischen Ziele verfolgen und verwirklichen will.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 28. Nov. 2007 - 1 Ca 1130/07 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Kläger gegen Zahlung einer Abfindung.

Der am ...1947 geborene Kläger ist seit 1. Okt. 1983 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in H., als Außendienstmitarbeiter beschäftigt.