LAG Köln - Beschluss vom 14.07.2010
1 Ta 161/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1786/08

Unbegründete Geltendmachung von Telefonkosten und Hundesteuer sowie Geldstrafe nebst Anwaltskosten bei der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 161/10

DRsp Nr. 2010/18856

Unbegründete Geltendmachung von Telefonkosten und Hundesteuer sowie Geldstrafe nebst Anwaltskosten bei der Prozesskostenhilfe

1. Ausgaben für Telefonkosten und Hundesteuer sind vom Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO erfasst und können nicht als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden. 2. Geldstrafen und damit in Zusammenhang stehende Anwaltskosten zählen nicht zu den i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO als besondere Belastung berücksichtigungsfähigen Ausgaben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.01.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 31.10.2008 wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger für die Zeit vom 01.03.2010 bis zum 17.05.2010 monatliche Raten in Höhe von 30,-- - zu leisten hat. Ab dem 18.05.2010 wird die Prozesskostenhilfe ratenfrei gewährt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.