LAG Köln - Urteil vom 16.07.2010
11 Sa 779/09
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 142 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 31.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5085/08

Unbegründete Freistellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Darlehensvertrag

LAG Köln, Urteil vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 779/09

DRsp Nr. 2010/19267

Unbegründete Freistellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Darlehensvertrag

Macht der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin die Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber einer dritten Person geltend, hat er eine Darlehnsaufnahme in Absprache mit der Arbeitgeberin oder eine damit verbundene Freistellungsabrede hinreichend darzulegen.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 31.04.2009

- 3 Ca 5085/08 h - wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 142 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Freistellung aus einer Darlehnsverbindlichkeit.

Der Beklagte und Widerkläger war bei der Klägerin, die ein Bestattungsunternehmen betreibt, beschäftigt.

Der Beklagte und Frau R schlossen unter dem 23.05.2008 einen mit "Sicherungsübereignung" überschriebenen Vertrag, wonach sie ihm ein Darlehn in Höhe von 12.400,00 -, einschließlich Zinsen, gab. Der Beklagte verpflichtete sich, den Fahrzeugbrief für das Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen H und das Fahrzeug H zur Sicherheit bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehns zu überlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 45 d. A. Bezug genommen.