Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Wendezeiten der Klägerin während der Dienstschicht als Arbeitszeit zu bewerten.
Die am 01.08.1960 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1997 als KOM-Fahrerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei der Beklagten zu einer monatlichen Vergütung von ca. 2.000,00 EUR brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst Kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesangestelltentarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) nebst Anlagen Anwendung. Am 26.11.2003 schlossen die Tarifvertragsparteien unter Beteiligung der Beklagten eine Anwendungsvereinbarung, nach der seit dem 14.12.2003 bzw. 01.01.2004 der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: TV-N NW) nebst dessen Anlagen Anwendung findet.
In § 4 Abs. 1 der Anlage 3 zum TV-N NW lautet es:
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