LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.03.2009
2/1 Sa 554/08
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 21; AGG § 22; SGB IX § 71 Abs. 3 Nr. 3; SGB IX § 81 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 7; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 8; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 9; SGB IX § 82 S. 2; SGB IX § 82 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 317/07

Unbegründete Entschädigungsklage wegen Nichteinladung des schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch bei objektiv fehlender Eignung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 2/1 Sa 554/08

DRsp Nr. 2009/16924

Unbegründete Entschädigungsklage wegen Nichteinladung des schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch bei objektiv fehlender Eignung

1. Der öffentliche Arbeitgeber hat den sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen nach § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen; diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. 2. Der Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ist eine Benachteiligung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht. 3. Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, ist anhand eines Vergleichs des für die zu besetzende Stelle bestehenden Anforderungsprofil mit dem Leistungsprofil des behinderten Bewerbers zu ermitteln; die fachliche Eignung fehlt, wenn die für die zu besetzende Stelle bestehenden Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden oder wenn der Bewerber nicht über die nach der Stelle geforderten ausreichenden praktischen Erfahrung verfügt.