Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.2008 - 14 Ca 10138/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 10. September 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Oktober 2008 Berufung eingelegt und diese am 10. November 2008 begründet.
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