LAG Köln - Urteil vom 08.05.2009
4 Sa 1225/08
Normen:
AGG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10138/07

Unbegründete Entschädigungsklage wegen mittelbarer geschlechtbezogener Benachteiligung einer familiengebundenen Frau bei Leistungsbewertung nach Maßgabe der Bereitschaft zur Mehrarbeit

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1225/08

DRsp Nr. 2009/14516

Unbegründete Entschädigungsklage wegen mittelbarer geschlechtbezogener Benachteiligung einer familiengebundenen Frau bei Leistungsbewertung nach Maßgabe der Bereitschaft zur Mehrarbeit

Es stellt keine geschlechtsbezogene Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG dar, wenn ein Arbeitgeber die Bereitschaft, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, bei einer Leistungsbewertung berücksichtigt, die ihrerseits Rückwirkungen auf die Vergütung hat. Dies gilt auch dann, wenn eine Frau mit familiären Verpflichtungen davon betroffen ist.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.2008 - 14 Ca 10138/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 10. September 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Oktober 2008 Berufung eingelegt und diese am 10. November 2008 begründet.