LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.09.2011
3 Sa 182/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 82 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 11.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1673 b/10

Unbegründete Entschädigungsklage einer schwerbehinderten Stellenbewerberin bei fehlender Eignung für die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 182/11

DRsp Nr. 2011/22179

Unbegründete Entschädigungsklage einer schwerbehinderten Stellenbewerberin bei fehlender Eignung für die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten

1. Nach § 82 Satz 2 SGB IX ist die öffentliche Arbeitgeberin verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, um ihnen zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen die Gelegenheit zu geben, die Arbeitgeberin im persönlichen Gespräch von ihrer Eignung zu überzeugen; eine Benachteiligung kann insoweit in der Versagung einer Chance liegen. 2. Eine ungünstigere Behandlung der schwerbehinderten Bewerberin muss in einer vergleichbaren Situation erfolgt sein; vergleichbar (nicht gleich) ist die Auswahlsituation nur für Bewerberinnen, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen. 3. Maßgeblich für die objektive Eignung sind die Anforderungen, die die Arbeitgeberin an eine Stellenbewerberin stellen durfte; dabei ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikationen der Stellenbewerberin frei entscheiden darf, soweit sie dabei die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestaltet.