AGG § 15; AGG § 22; SGB IX § 82 S. 2; TVöD § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5549/07
Unbegründete Entschädigungsklage des abgelehnten Stellenbewerbers bei fehlender Eignung für Vollzeitbeschäftigung aufgrund Anerkennung einer Erwerbsminderung; Nichtbefolgung einer nachträglichen Einladung zum Vorstellungsgespräch nach vorheriger Absage des öffentlichen Arbeitgebers
LAG Köln, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 980/08
DRsp Nr. 2009/16535
Unbegründete Entschädigungsklage des abgelehnten Stellenbewerbers bei fehlender Eignung für Vollzeitbeschäftigung aufgrund Anerkennung einer Erwerbsminderung; Nichtbefolgung einer nachträglichen Einladung zum Vorstellungsgespräch nach vorheriger Absage des öffentlichen Arbeitgebers
1. Ein Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX kann geheilt werden, wenn der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes den Stellenbewerber auf dessen Beanstandung hin in das unverändert noch laufende Bewerbungsverfahren wieder aufnimmt und zu einem Vorstellungstermin lädt.2. Wird der Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX geheilt, entfällt damit auch eine etwaige Indizwirkung i.S.v. § 22 AGG.3. Ein Anspruch auf Entschädigung und/oder Schadensersatz gemäß § 15 AGG wegen Diskriminierung in einem Bewerbungsverfahren scheidet aus, wenn der Stellenbewerber an dem Vorstellungstermin, zu dem er eingeladen ist, nicht teilnimmt und seine Bewerbung vor Abschluss des Verfahrens zurückzieht.4. Vor dem Hintergrund des § 33 Absatz 2 Satz 1 TVöD darf ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes davon ausgehen, dass ein Bewerber um eine ausgeschriebene Vollzeitstelle für diese gesundheitlich nicht geeignet ist, wenn der Bewerber während des laufenden Bewerbungsverfahrens rückwirkend und für die Zukunft unbefristet als in vollem Umfang erwerbsgemindert anerkannt wird.
Tenor:
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