LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.03.2009
4 Sa 312/08
Normen:
TV-Ärzte (VKA) § 16 Buchst. d; TV-Ärzte (VKA) § 17; TV-Ärzte (VKA) § 33 Abs. 3; BGB § 162; BGB § 242; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 114/08

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Oberarztes bei fehlender Übertragung ständiger Chefarztvertretung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 312/08

DRsp Nr. 2009/13459

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Oberarztes bei fehlender Übertragung ständiger Chefarztvertretung

1. In die Entgeltgruppe IV des § 16 Buchst. d) des TV-Ärzte (VKA) ist der leitender Oberarzt einzugruppieren, wenn ihm die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) von der Arbeitgeberin ausdrücklich übertragen wurde. 2. Unter einer "ständigen Vertretung" ist nicht die bloße Vertretung im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung des Vertretenen wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen zu verstehen; der ständige Vertreter muss vielmehr dessen Aufgaben auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen (also neben diesem) zu erledigen haben. 3. Wird einem Arzt schriftlich die Einstellung als leitender Oberarzt in der Anästhesie-/Intensivabteilung angeboten, sagt diese Formulierung nichts über die Vertretung des leitenden Arztes in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben und deren Übertragung aus; auch der Wortsinn "leitender Oberarzt" zwingt nicht zu der Annahme, dass die ständige Anwesenheitsvertretung übertragen werden soll.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 26.06.2008 - 3 Ca 114/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte (VKA) § 16 Buchst. d; TV-Ärzte (VKA) § 17; TV-Ärzte (VKA) § 33 Abs. 3; BGB § 162;