I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 07.05.2008 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger mit Wirkung ab dem 01.07.2006 bis einschließlich 30.04.2008 als Oberarzt gemäß § 12 Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 der Anlage B1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (künftig: TV-Ärzte) zu vergüten.
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