LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2009
8 Sa 656/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 877/08

Unbegründete Differenzlohnklage bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf außerkraftgetretenen Firmentarifvertrag mit Verweisung auf andere Tarifnorm

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 656/08

DRsp Nr. 2009/11343

Unbegründete Differenzlohnklage bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf außerkraftgetretenen Firmentarifvertrag mit Verweisung auf andere Tarifnorm

1. Die Nachwirkung einer Tarifregelung beschränkt sich inhaltlich darauf, dass der Zustand bis zum Abschluss einer anderen Abmachung erhalten bleibt, der bei Beendigung des Tarifvertrags bestanden hat. 2. Dies gilt auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Regelung verweist, die ihrerseits während der Zeit der Nachwirkung der verweisenden Tarifbestimmung inhaltlich verändert wird. 3. Bei einer dynamischen Verweisung in einem Tarifvertrag auf eine andere tarifliche Regelung ist der verweisende Tarifvertrag selbst unvollständig und wird erst durch die in Bezug genommenen Regelungen vervollständigt; diese sind der Sache nach Teil der Normen des verweisenden Tarifvertrages. 4. Sollte die vertragliche Bezugnahme lediglich eine Gleichstellung der nicht organisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern bewirken, ersetzte die Bezugnahme lediglich die fehlende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft und stellte ihn so, als wäre er tarifgebunden.