LAG München - Urteil vom 10.02.2011
2 Sa 763/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 11452/09

Unbegründete Bonusklage bei ermessensfehlerfreier Festsetzung des Bonustopfes auf Null

LAG München, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 763/10

DRsp Nr. 2011/10649

Unbegründete Bonusklage bei ermessensfehlerfreier Festsetzung des Bonustopfes "auf Null"

1. Setzt eine Betriebsvereinbarung für Bonuszahlungen einen verfügbaren Bonustopf voraus, ist eine Bonuszahlung allein aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer seine Zielvorgaben erreicht, in der Regel ausgeschlossen. 2. Wird eine unvollständige arbeitsvertragliche Bonusregelung erst im Zusammenhang mit der geltenden Betriebsvereinbarung handhabbar, hängt auch insoweit die Bonuszahlung von der Verfügbarkeit eines Bonustopfes ab. 3. Wird der Bonus nach der Betriebsvereinbarung in der Weise festgesetzt, dass zunächst nach dem Gesamtbankergebnis ein Bonustopf bestimmt und dann die genaue Höhe des Bonus unter Berücksichtigung der Zielerreichung durch den Mitarbeiter in einem gesonderten Vorgang festgelegt wird, ist es angesichts gigantischen Verluste der Arbeitgeberin, die nur durch ein bislang beispielloses staatliches Eingreifen vor der Insolvenz bewahrt werden konnte, nicht ermessensfehlerhaft, keinen Bonustopf zur Verfügung zu stellen.